LBNR in der Pflege: Was ist das genau?

Mit der LBNR hält die Digitalisierung nun auch in der ambulanten Pflege Einzug. Hier erfahren Sie, was Sie zum Thema wissen müssen, welche Chancen die digitalisierte Abrechnung hat und was Sie dadurch bei der Personalvermittlung in der Pflege beachten müssen.

LBNR in der Pflege: Was ist das genau?
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Lebenslange Beschäftigtennummer, kurz LBNR, wird von allen Beschäftigten in der ambulanten Pflege benötigt.
  • Mit der LBNR sind alle Beschäftigten und ihre Qualifikationen im Beschäftigungsverzeichnis hinterlegt.
  • Die LBNR und das Beschäftigungsverzeichnis ermöglichen die papierlose und digitale Abrechnung von Pflegedienstleistungen.

Was bedeutet LBNR?

Die Lebenslange Beschäftigtennummer, kurz LBNR, wird seit 2023 für die Abrechnung von Pflegeleistungen in der ambulanten Pflege benötigt. Geregelt werden sie und das zugehörige Beschäftigungsverzeichnis (BeVaP) mit allen Pflege- und Betreuungsdiensten für häusliche Pflegedienstleistungen im 2020 beschlossenen Patientendaten-Schutz-Gesetz. Dieses ermöglicht unter anderem digitale Angebote wie das E-Rezept, die elektronische Patientenakte und die digitale Krankschreibung. Dank dieser Neuerungen kann mit der LBNR nun auch die Abrechnung von Pflegeleistungen elektronisch stattfinden.


Warum ist LBNR in der Pflege relevant?

Nach einer Übergangsfrist wird die Verwendung der LBNR ab Oktober 2023 in der ambulanten Pflege zur Pflicht. Die Nutzung der klassischen Handzeichenliste oder der Ersatzbeschäftigten- oder Platzhalternummer ist dann nicht mehr zulässig. Dementsprechend müssen ambulante Pflegedienste sich jetzt unbedingt, falls noch nicht erfolgt, im BeVaP eintragen und eine LBNR für ihre Beschäftigten beantragen. Sonst droht im schlimmsten Fall eine Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

Zu den sogenannten ambulanten Leistungserbringern, die sich in das BeVaP eintragen müssen, zählen Betriebe und Beschäftigte, die folgende Leistungen erbringen:

  • Leistungen der häuslichen Pflegehilfe gem. § 36 Abs. 1 SGB XI
  • Leistungen der häuslichen Krankenpflege gem. § 37 SGB V
  • Leistungen der außerklinischen Intensivpflege gem. § 37c SGB V

Dabei müssen Pflege- und Betreuungsdienste nicht nur ihre Festangestellten, sondern auch Leih- und Zeitarbeitskräfte in das BeVaP eintragen, damit diese eine LBNR bekommen. Nicht betroffen sind hingegen stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen die Abrechnung nach wie vor ohne LBNR erfolgt.


Vorteile und Herausforderungen von LBNR

Die digitale Abrechnung von Pflegedienstleistungen soll der unübersichtlichen Zettelwirtschaft in der ambulanten Pflege ein Ende setzen. Durch die Digitalisierung sollen Dokumentation und Abrechnung außerdem weniger Zeit in Anspruch nehmen, sodass Pflegekräfte wieder mehr Zeit haben, sich um die ihnen anvertrauten Menschen zu kümmern. Die LBNR sorgt dabei dafür, dass die Abrechnung fälschungssicher ist und keine nicht erbrachten Leistungen abgerechnet werden.

Wie bei jedem Wechsel gibt es natürlich auch bei der Einführung des BeVaP und der LBNR Anlaufschwierigkeiten. Gerade die Beantragung der LBNR bedeutet für alle Beteiligten erst einmal Arbeit: Pflegekräfte müssen Nachweise über ihre beruflichen Qualifikationen, Abschlüsse und Weiterbildungen vorweisen, damit diese entsprechend eingetragen werden. Da es sich aber um eine lebenslange Nummer handelt, ist dies ein einmaliger Vorgang und bei einem Jobwechsel müssen die Pflegekräfte nur entsprechend umgemeldet werden.


Fazit: LBNR für eine moderne und effiziente Pflegelandschaft

Trotz Anlaufschwierigkeiten ist mit der Einführung des BeVaP und der LBNR ein wichtiger Schritt in Sachen digitaler Abrechnung und Dokumentation von Pflegedienstleistungen getan. Auch wenn die Umstellung erst einmal Mehrarbeit bedeutet, hat sie langfristig das Potenzial, Pflegekräfte in der ambulanten Pflege nachhaltig zu entlasten und die Zeit, die sie mit bürokratischen Aufgaben verbringen, zu reduzieren.