Zulagen und Zuschläge in der Pflege – ein Leitfaden

Pflegekräften können je nach Art ihrer Arbeit auf eine Reihe von Zuschlägen und Zulagen vertrauen. Gerade beim Einstieg in eine pflegende Tätigkeit fehlt der Überblick, welche zusätzlichen Einnahmen Ihnen unter bestimmten Umständen zustehen. Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, welche Sonderzahlungen Ihnen bei der Tätigkeit in der Pflege zustehen.

Zulagen und Zuschläge in der Pflege
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Das Wichtigste in Kürze

  • Zulagen und Zuschläge in der Pflege unterscheiden sich durch die Art der Auszahlung und ihre Behandlung in der Abgabenpflicht.
  • Eine Auszahlung findet im Rahmen der Gehaltsauszahlung statt, wobei auf verschiedene Zahlungen ein gesetzlicher Anspruch entsteht.
  • Freiwillig gewährte Zuschläge schaffen einen besonderen Anreiz für die Motivation und Zufriedenheit von Pflegekräften.

Zulagen vs. Zuschläge: Was ist der Unterschied?

Beide Begriffe bezeichnen eine zusätzliche Auszahlung, die Pflegekräfte ergänzend zum vereinbarten Grundgehalt erhalten. Im Falle von Zulagen werden diese direkt zum Arbeitslohn hinzugefügt. Diese Zahlungen unterliegen deshalb wie die reguläre Lohnzahlung der Steuer- und Abgabenpflicht.

Zuschläge sind hingegen Sonderzahlungen, die für besondere Leistungen oder spezielle Belastungen wie der Arbeit in der Nacht oder an Feiertagen gezahlt werden. Je nach Art des Zuschlags unterliegen die Zahlungen keiner Steuer- und Abgabenpflicht.


Gängige Zulagen in der Pflege

Zu den wichtigsten Zulagen der Pflegebranche, die als pauschale Eurobeträge (bei Tariflohn nach dem TVöD) auf den Arbeitslohn aufgeschlagen werden, zählen:

  • Wechselschichtzulage für regelmäßig wechselnden Schichtdienst (165 Euro)
  • Intensivzulage für Pflege auf der Intensivstation (100 Euro)
  • Geriatriezulage für die Pflege in geriatrischen Einrichtungen (90 Euro)
  • Pflegezulage für Angestellte des öffentlichen Dienstes (120 Euro)
  • Infektionszulage bei Pflege im erhöhten Risikobereich (90 Euro)

Alle Zulagen tauchen direkt auf der Lohnabrechnung auf und werden für die Sozialversicherungsbeiträge und bei der Lohnsteuer berücksichtigt.


Gängige Zuschläge in der Pflege

Zuschläge auf den Arbeitslohn werden meist als Prozentwert des Bruttolohns, nicht über pauschale Eurobeträge gezahlt. Sie können von Steuern und Abgaben befreit sein, sofern sie gewisse Grenzwerte des Grundlohns nicht überschreiten. Typische Zuschläge der Pflegebranche sind:

  • Sonntagsarbeit mit 25 % Aufschlag auf den Bruttolohn
  • Samstagsarbeit mit 20 % Aufschlag
  • Nachtarbeit mit 20 % Aufschlag
  • Feiertagsarbeit mit 35 % Aufschlag und Freizeitausgleich
  • Überstunden mit 15/30 % Aufschlag je nach Lohngruppe
  • Variabler Zuschlag für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Eine saubere Auflistung in der Lohnabrechnung ist wichtig, um zu erkennen, bis zu welcher Grenze die Zuschläge abgabefrei ausbezahlt werden und ab wann sie einer Abgabenpflicht unterliegen.


Warum Zulagen und Zuschläge in der Pflege wichtig sind

Beide Arten der Sonderzahlungen stellen für Pflegekräfte eine zusätzliche Motivation dar, sich für ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin zu engagieren. Arbeitgeber und -geberinnen der Branche sind nicht auf die genannten Zuschläge und Zulagen begrenzt und können so gesonderte Anreize für die Zufriedenheit am Arbeitsplatz und die Bindung zum eigenen Unternehmen schaffen. Auch die Patienten und Patientinnen profitieren hiervon, da ihre Pflegekraft eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung mit einer angemessenen finanziellen Entlohnung verbinden kann.


Fazit

Als Zeitarbeitsfirma in der Pflege wissen wir aus eigener Erfahrung, wie wichtig Zulagen und Zuschläge für die Motivation am Arbeitsplatz sind. Wer viele Tage der Woche Einsatz am Arbeitsplatz zeigt, soll für besondere Belastungen eine entsprechende finanzielle Vergütung erhalten. Speziell die verschiedenen Zuschläge können einen Anreiz für Mehrarbeit oder die Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten darstellen.